Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz
VT-VWABKENERGIEWG_2014Art 3 (Haushalts- und Verwaltungsverfahrensrecht)
Für den nach Artikel 1 Absatz 1 übertragenen Aufgabenbereich ist das Landesrecht, insbesondere das Haushalts-, Verwaltungsgebühren- und Verwaltungsverfahrensrecht des Landes anzuwenden, soweit sich aus dem Energiewirtschaftsgesetz und den auf Grund des Energiewirtschaftsgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht etwas anderes ergibt.