Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz

VT-VWABKENERGIEWG_2014

Art 5 (Inkrafttreten und Geltungsdauer)

(1) Dieses Verwaltungsabkommen tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (Teil I - Gesetze) in Kraft. Gleichzeitig tritt das Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz vom 22. Februar 2011 (GVBl. I Nr. 8) außer Kraft.

(2) Die Bundesnetzagentur überprüft die Angemessenheit der Kostensätze nach Artikel 4 Absatz 3 Satz 1 und 2 anhand ihrer Kosten- und Leistungsrechnung unter Zugrundelegung ihrer Vollkostenrechnung und legt bis zum 31. März 2016 einen Vorschlag für eine Anpassung der Kostensätze vor, soweit dies angemessen ist.

(3) Das Verwaltungsabkommen kann jährlich zum 31. Dezember gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Voraussetzung einer Kündigung nach Satz 1 ist, dass diese dem Vertragspartner mindestens sechs Monate vor Ablauf der Frist nach Satz 1 zugeht.

Berlin, den 09.12.2013

Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

In Vertretung

Stefan Kapferer

Potsdam, den 27.11.2013

Der Minister für Wirtschaft und Europaangelegenheiten

Ralf Christoffers

zum Gesetz

Art 4