Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz

VT-VWABKENERGIEWG_2014

Art 4 (Verwaltungskosten)

(1) Die dem Bund für die Bereitstellung der personellen und sachlichen Verwaltungsmittel entstehenden Kosten trägt das Land.

(2) Für die Wahrnehmung derjenigen Aufgaben nach Artikel 1 Absatz 1, bei denen es sich nach der Energiewirtschaftskostenverordnung des Bundes um kostenpflichtige Amtshandlungen handelt, stellt der Bund dem Land die Kosten in der Höhe in Rechnung, wie er sie bei einer Aufgabenwahrnehmung in eigener Zuständigkeit gegenüber dem jeweiligen Kostenschuldner auf der Grundlage der Energiewirtschaftskostenverordnung des Bundes in der jeweils geltenden Fassung festgesetzt hätte. Fälle der Uneinbringbarkeit der Kosten oder einer Ermäßigung der Kosten gegenüber dem Kostenschuldner aus Billigkeitsgründen mindern den Anspruch des Bundes nicht.

(3) Für die Abrechnung der Kosten für die Wahrnehmung derjenigen Aufgaben nach Artikel 1 Absatz 1, die nicht nach der Energiewirtschaftskostenverordnung des Bundes kostenpflichtig sind, finden die folgenden Kostensätze Anwendung:

für die Überwachung eines Energieversorgungsunternehmens, an dessen Elektrizitätsverteilernetz weniger als 10 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, 1 500 Euro pro Jahr,

für die Überwachung eines Energieversorgungsunternehmens, an dessen Elektrizitätsverteilernetz mindestens 10 000, jedoch weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind, 3 000 Euro pro Jahr,

für die Überwachung eines Energieversorgungsunternehmens nach Nr. 1 und 2, welches Teil eines vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmens nach § 3 Nr. 38 EnWG ist, auf welches die Regelungen des Teils 2 des Energiewirtschaftsgesetzes unbeschränkt Anwendung finden, 4 700 Euro pro Jahr.

Satz 1 gilt für die Überwachung von Gasverteilernetzen entsprechend.

(4) Das Land leistet vierteljährliche Abschlagszahlungen der Kosten nach Absatz 3. Die quartalsweise zu leistenden Beträge erfolgen bis zum 5. Werktag des darauf folgenden Monats. Mehr- oder Minderbeträge, die sich aus der jährlichen Endabrechnung ergeben, werden mit der Abschlagszahlung für das 3. Quartal des Folgejahres ausgeglichen. Die Kosten nach Absatz 2 werden dem Land jeweils zum Ende eines Quartals in Rechnung gestellt. Die vom Land zu leistenden Beträge sind ab dem Zeitpunkt, in dem das Land mit der Zahlung in Verzug ist, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen.

(5) Die von der Bundesnetzagentur im Zusammenhang mit der Aufgabendurchführung nach Artikel 1 Absatz 1 erhobenen Einnahmen werden jeweils zum Ende des Quartals an das Land abgeführt.

Art 3 Art 5