Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksbegehrensverfahrensverordnung
VVVBbg§ 11 Ungültige Eintragungen
(1) Die Gültigkeit der Eintragungen bestimmt sich nach § 19 des Volksabstimmungsgesetzes.
(2) Eintragungen, die einen Zusatz enthalten, sind ungültig, wenn
durch den Zusatz der Wille der eintragungsberechtigten Person, das Volksbegehren zu unterstützen, zweifelhaft erscheint,
die eintragungsberechtigte Person ihre Eintragung mit einem nicht zulässigen Zusatz versieht.