Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksbegehrensverfahrensverordnung

VVVBbg

§ 12 Feststellung des Ergebnisses

(1) Nach Abschluss der Eintragungslisten ermittelt die Abstimmungsbehörde unverzüglich

die Zahl der Eintragungslisten,

die Zahl der in den Eintragungslisten geleisteten Eintragungen,

die Zahl der in den Eintragungslisten geleisteten ungültigen Eintragungen,

die Zahl der in den Eintragungslisten geleisteten gültigen Eintragungen,

die Zahl der Eintragungsscheine,

die Zahl der ungültigen brieflichen Eintragungen,

die Zahl der gültigen brieflichen Eintragungen,

die Zahl der insgesamt in den Eintragungslisten und auf den Eintragungsscheinen geleisteten Eintragungen,

die Zahl der insgesamt ungültigen Eintragungen und

die Zahl der insgesamt gültigen Eintragungen.

Die so ermittelten Zahlen sind in der Aufstellung nach einem gemäß § 18 aufgestellten Vordruckmuster einzutragen und festzustellen. In der Aufstellung sind auch die Zahl der Widersprüche nach § 20 Absatz 1 des Volksabstimmungsgesetzes, über die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Eintragungslisten (§ 10 Absatz 1) noch nicht entschieden worden ist, und die Zahl der Personen, die nach Ablauf der Eintragungsfrist noch Widerspruch nach § 20 Absatz 1 des Volksabstimmungsgesetzes erheben können, zu vermerken. Wird eine Eintragung für ungültig erklärt, so ist dieses unter Angabe der Gründe auf der Eintragungsliste in der entsprechenden Spalte oder auf dem Eintragungsschein zu vermerken. In einer Anlage zu der Aufstellung ist auf Eintragungen hinzuweisen, gegen deren Gültigkeit Bedenken bestehen.

(2) Die Abstimmungsbehörde übersendet dem Kreisabstimmungsleiter die abgeschlossenen Eintragungslisten mit den Anlagen auf schnellstem Wege. Den Eintragungslisten sind beizufügen

die Aufstellung nach einem nach § 18 aufgestellten Vordruckmuster ,

die Anlage zu der Aufstellung (Absatz 1 Satz 2),

die Eintragungsscheine, die für die Abstimmungsbehörde ungültig sind oder Anlass zu Bedenken geben,

die Vollmachten nach § 7 Absatz 4 Satz 1,

die Niederschriften nach § 8 Absatz 2 Satz 1.

(3) Der Kreisabstimmungsleiter bereitet auf der Grundlage der ihm übermittelten Ergebnisse eine Zusammenstellung nach einem gemäß § 18 aufgestellten Vordruckmuster vor. Sofern der Stimmkreis mehrere Ämter und amtsfreie Gemeinden umfasst, bereitet der Kreisabstimmungsleiter auf der Grundlage der ihm übermittelten Ergebnisse eine Zusammenstellung nach einem gemäß § 18 aufgestellten Vordruckmuster vor. Der Kreisabstimmungsausschuss prüft die Eintragungslisten einschließlich der beigefügten Anlagen, die Aufstellungen nach Absatz 1 Satz 2 und die Zusammenstellung auf ihre Vollständigkeit und rechnerische Richtigkeit, veranlasst erforderlichenfalls ihre Ergänzung und ermittelt das Ergebnis für den Stimmkreis. Der Kreisabstimmungsleiter übermittelt in Form der Zusammenstellung das ermittelte Ergebnis sowie die Aufstellungen nach Absatz 1 Satz 2 unverzüglich dem Landesabstimmungsleiter. Er unterrichtet den Landesabstimmungsleiter dabei auch über etwaige Zweifel und Bedenken, die hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens der Eintragung in die amtlichen Eintragungslisten, der brieflichen Eintragung oder der Gültigkeit von Eintragungen bestehen. Der Landesabstimmungsleiter kann anordnen, dass ihm alle Eintragungslisten einschließlich sämtlicher Anlagen des Stimmkreises übersendet werden.

(4) Der Landesabstimmungsausschuss prüft die Feststellungen der Kreisabstimmungsausschüsse auf Ordnungsmäßigkeit und rechnerische Richtigkeit, fasst die von den Kreisabstimmungsausschüssen ermittelten Ergebnisse zu einem Eintragungsergebnis des Landes zusammen und leitet seinen Bericht einschließlich der Zusammenstellungen nach Absatz 3 Satz 1 und 2 und der Aufstellungen nach Absatz 1 Satz 2 unverzüglich dem Präsidenten des Landtages zu. In dem Bericht ist auf etwaige Zweifel und Bedenken, die hinsichtlich der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens der Eintragung in die amtlichen Eintragungslisten, der brieflichen Eintragung oder der Feststellung der Ergebnisse bestehen, besonders hinzuweisen.

(5) Nehmen eintragungsberechtigte Personen in den Fällen des § 20 Absatz 2 des Volksabstimmungsgesetzes ihr Eintragungsrecht nach Ablauf der Eintragungsfrist wahr, so übersendet die Abstimmungsbehörde die abgeschlossene neue Eintragungsliste (§ 10 Absatz 2) unverzüglich dem Kreisabstimmungsleiter. Der Kreisabstimmungsleiter prüft diese Eintragungsliste einschließlich der ihr beigefügten Anlagen auf Vollständigkeit und rechnerische Richtigkeit und veranlasst erforderlichenfalls ihre Ergänzung. Der Kreisabstimmungsleiter übermittelt die geprüften Eintragungslisten einschließlich der ihnen beigefügten Anlagen unverzüglich dem Landesabstimmungsleiter. Der Landesabstimmungsleiter kann anordnen, dass den Eintragungslisten eine Zusammenstellung nach Absatz 3 Satz 1 oder Satz 2 beizufügen ist. Der Landesabstimmungsausschuss prüft die Eintragungslisten einschließlich der ihnen beigefügten Anlagen und die von ihm nach Satz 4 angeforderten Zusammenstellungen, fertigt eine Ergänzung zu dem Bericht nach Absatz 4 Satz 1 an und leitet diese mit den Eintragungslisten und den ihnen beigefügten Anlagen sowie die von ihm angeforderten Zusammenstellungen dem Präsidenten des Landtages zu.

§ 11 § 13