Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksbegehrensverfahrensverordnung
VVVBbg§ 2 Aufsicht führende Personen
(1) Die Abstimmungsbehörde kann die Aufsicht führende Person jederzeit abberufen und durch eine andere geeignete Person ersetzen. Die Abberufung einer Person, die die Aufsicht in einer anderen zur Beglaubigung ermächtigten Stelle führt, bedarf der Zustimmung des jeweils Berechtigten.
(2) Die Abstimmungsbehörde sorgt dafür, dass die Aufsicht führenden Personen so über ihre Aufgaben unterrichtet werden, dass eine ordnungsgemäße Durchführung des Volksbegehrens gesichert ist.
(3) Die Aufsicht führenden Personen werden, wenn sie nicht schon für ihr Hauptamt verpflichtet sind, von der Abstimmungsbehörde auf ihre Verpflichtung zur unparteiischen Wahrnehmung ihres Amtes und zur Verschwiegenheit über die ihnen bei ihrer amtlichen Tätigkeit bekannt gewordenen Angelegenheiten hingewiesen.
(4) Die Aufsicht führenden Personen dürfen während ihrer Tätigkeit kein auf eine politische Überzeugung hinweisendes Zeichen sichtbar tragen.