Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksbegehrensverfahrensverordnung

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§ 3 Eintragungsräume

Die von den Abstimmungsbehörden bestimmten amtlichen Eintragungsräume im Sinne des § 17a Absatz 1 Satz 1 des Volksabstimmungsgesetzes sollen nach den örtlichen Verhältnissen so ausgewählt werden, dass allen Eintragungsberechtigten, insbesondere behinderten und anderen Menschen mit Mobilitätsbeeinträchtigung, die Ausübung ihres Eintragungsrechts möglichst erleichtert wird. Das Gebäude, in dem sich der in Satz 1 genannte amtliche Eintragungsraum befindet, ist deutlich zu kennzeichnen. Ein weiterer amtlicher Eintragungsraum im Sinne des § 17a Absatz 1 Satz 2 des Volksabstimmungsgesetzes kann auch ein nicht nur für kurze Zeit eingesetztes mobiles Bürgerbüro des Amtes, der amtsfreien Gemeinde oder kreisfreien Stadt sein, das den Bürgerinnen und Bürgern mehrere Dienstleistungen anbietet.

§ 2 § 4