Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksbegehrensverfahrensverordnung

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§ 9 Rechtsbehelf

(1) Der Widerspruch gegen die Ablehnung der Zulassung zur Eintragung oder des Antrages auf Erteilung eines Eintragungsscheins ist schriftlich oder als Erklärung zur Niederschrift, persönlich oder durch einen Bevollmächtigten, bei der Abstimmungsbehörde einzulegen. Der Widerspruchsführer hat, soweit möglich, die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

(2) Trifft die Abstimmungsbehörde eine dem Widerspruch stattgebende Entscheidung, so ist sie dem Widerspruchsführer sofort mitzuteilen. In den Fällen des § 20 Absatz 2 des Volksabstimmungsgesetzes hat sie dem Widerspruchsführer ferner mitzuteilen, bis zu welchem Zeitpunkt die betroffene Person ihr Eintragungsrecht ausüben kann; die Abstimmungsbehörde unterrichtet sofort den Landesabstimmungsleiter und den Kreisabstimmungsleiter über den Inhalt dieser Entscheidung.

(3) Die Abstimmungsbehörde hat einen Widerspruch, dem sie nicht stattgibt, mit den entsprechenden Unterlagen spätestens am dritten Tag nach Empfang des Widerspruchs dem Kreisabstimmungsleiter vorzulegen.

(4) Der Kreisabstimmungsleiter entscheidet binnen drei Tagen, in den Fällen des § 20 Abs. 2 des Volksabstimmungsgesetzes sofort nach Zuleitung des Widerspruchs durch die Abstimmungsbehörde, über den Widerspruch. In den Fällen des § 20 Abs. 2 des Volksabstimmungsgesetzes entscheidet der Kreisabstimmungsleiter ferner, bis zu welchem Zeitpunkt die betroffene Person ihr Eintragungsrecht ausüben kann; er unterrichtet sofort den Landesabstimmungsleiter über den Inhalt dieser Entscheidung. Der Kreisabstimmungsleiter hat dafür zu sorgen, daß die Abstimmungsbehörde sofort im Besitz der Entscheidung ist. Die Abstimmungsbehörde unterrichtet den Widerspruchsführer gemäß Absatz 2.

§ 8b § 10