Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Volksbegehrensverfahrensverordnung
VVVBbg§ 8b Behandlung der Eintragungsbriefe
(1) Die Abstimmungsbehörde vermerkt auf den bei ihr am letzten Tag der Eintragungsfrist und an den nachfolgenden Tagen eingehenden Eintragungsbriefen den Tag des Eingangs. Auf den Eintragungsbriefen, die am letzten Tag der Eintragungsfrist nach 16 Uhr bei der Abstimmungsbehörde eingehen, ist zusätzlich die Uhrzeit zu vermerken. § 63 Absatz 4 der Brandenburgischen Landeswahlverordnung gilt entsprechend.
(2) Eine von der Abstimmungsbehörde bestimmte Aufsicht führende Person öffnet die rechtzeitig eingegangenen Eintragungsbriefe einzeln und entnimmt ihnen den Eintragungsschein. Die Aufsicht führende Person prüft die Eintragungsberechtigung der eingetragenen Person und die Gültigkeit der Eintragung. Das Ergebnis der Prüfung ist auf dem Eintragungsschein zu vermerken. § 7 Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Es kann eine Zählliste für die gültigen und ungültigen Eintragungsscheine nach einem gemäß § 18 aufgestellten Vordruckmuster geführt werden.
(4) Die während der Eintragungsfrist bei der Abstimmungsbehörde eingehenden Eintragungsbriefe sollen möglichst zeitnah nach den Absätzen 1 bis 3 behandelt werden. Der Landesabstimmungsleiter kann hierzu weitere Regelungen treffen.