Gesetze / Gesetz zur Überwachung strafrechtlicher und anderer Verbringungsverbote

VerbrVerbG

§ 3

Die Unternehmen in Nachfolge der Deutschen Bundespost legen die in den räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes beförderten Sendungen, bei deren betrieblicher Behandlung sich tatsächliche Anhaltspunkte für den in § 2 bezeichneten Verdacht ergeben, der zuständigen Zolldienststelle vor.

§ 2 § 4