Rechtsprechung / Verfassungsgericht des Landes Brandenburg / 2019

Verfassungsgericht des Landes Brandenburg Beschluss vom 21.06.2019 – 5/19 EA

Tenor§

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird verworfen.

2. Dieser Beschluss ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen.

Gründe§

1. Die begehrte einstweilige Anordnung kann schon deshalb nicht erlassen werden, weil die Identität des/der Antragsteller/in unbekannt ist. Ersichtlich handelt es sich entgegen der Angabe im Briefkopf nicht um eine Körperschaft öffentlichen Rechts, insbesondere nicht um die Stadt X. Andere auf die Person des/der Antragsteller/in hindeutende Anhaltspunkte sind nicht gegeben.

2. Gemäß § 13 Abs. 2 VerfGGBbg i. V. m. § 1 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz Brandenburg i. V. m. § 10 Abs. 1 Verwaltungszustellungsgesetz ist die öffentliche Zustellung anzuordnen, da bereits die Identität des/der Antragstellers/-in unbekannt und eine Zustellung daher auf andere Art nicht möglich ist.