Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Vergolder/zur Vergolderin

VergoldAusbV

§ 10 Übergangsregelung

Auf Ausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

§ 9 § 11