Gesetze / VerifZusAusfG · BGBl I 2000, 74; 2004 II 789

Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 5. April 1973 zwischen den Nichtkernwaffenstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Abs. 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Verifikationsabkommen) sowie zu dem Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 22. September 1998

23 Normen · ausgefertigt 29.01.2000 · Änderungen

  1. Eingangsformel
  2. Erster Abschnitt · Allgemeine Bestimmungen
  3. § 1 Begriffsbestimmungen
  4. § 2 Zweck und Begrenzung der Sicherungsmaßnahmen
  5. § 3 Erleichterung der Sicherungsmaßnahmen
  6. § 4 Außergewöhnliche Umstände
  7. § 5 Identifizierung der Inspektoren
  8. Zweiter Abschnitt · Sicherungsmaßnahmen nach dem Verifikationsabkommen
  9. § 6 Verpflichtungen zur Duldung und Unterstützung von Sicherungsmaßnahmen nach dem Verifikationsabkommen
  10. § 7 Befreiung und Beendigung von Sicherungsmaßnahmen
  11. § 8 Nachprüfung der technischen Merkmale der Anlage
  12. § 9 Ad-hoc-Inspektion
  13. § 10 Routineinspektion
  14. § 11 Sonderinspektion
  15. § 12 Inspektionstätigkeiten
  16. § 13 Durchführung der Inspektionstätigkeiten
  17. Dritter Abschnitt · Sicherungsmaßnahmen nach dem Zusatzprotokoll
  18. § 14 Verpflichtungen zur Duldung und Unterstützung von Sicherungsmaßnahmen nach dem Zusatzprotokoll
  19. § 15 Erteilung von Informationen
  20. § 16 Empfänger und Zeitpunkt der Informationen
  21. § 17 Gewährung von erweitertem Zugang, Inspektionszwecke
  22. § 18 Duldung und Unterstützung von Inspektionstätigkeiten
  23. § 19 Beschränkung des Zugangs
  24. Vierter Abschnitt · Finanzielle Regelungen
  25. § 20 Kosten
  26. § 21 Anspruch auf Schadensersatz
  27. Fünfter Abschnitt · Schlussvorschriften
  28. § 22 Auftragsverwaltung, Aufgabenübertragung
  29. § 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten