Gesetze / VerifZusAusfG · BGBl I 2000, 74; 2004 II 789
Ausführungsgesetz zu dem Übereinkommen vom 5. April 1973 zwischen den Nichtkernwaffenstaaten der Europäischen Atomgemeinschaft, der Europäischen Atomgemeinschaft und der Internationalen Atomenergie-Organisation in Ausführung von Artikel III Abs. 1 und 4 des Vertrages vom 1. Juli 1968 über die Nichtverbreitung von Kernwaffen (Verifikationsabkommen) sowie zu dem Zusatzprotokoll zu diesem Übereinkommen vom 22. September 1998
23 Normen · ausgefertigt 29.01.2000 · Änderungen
- Eingangsformel
- Erster Abschnitt · Allgemeine Bestimmungen
- § 1 Begriffsbestimmungen
- § 2 Zweck und Begrenzung der Sicherungsmaßnahmen
- § 3 Erleichterung der Sicherungsmaßnahmen
- § 4 Außergewöhnliche Umstände
- § 5 Identifizierung der Inspektoren
- Zweiter Abschnitt · Sicherungsmaßnahmen nach dem Verifikationsabkommen
- § 6 Verpflichtungen zur Duldung und Unterstützung von Sicherungsmaßnahmen nach dem Verifikationsabkommen
- § 7 Befreiung und Beendigung von Sicherungsmaßnahmen
- § 8 Nachprüfung der technischen Merkmale der Anlage
- § 9 Ad-hoc-Inspektion
- § 10 Routineinspektion
- § 11 Sonderinspektion
- § 12 Inspektionstätigkeiten
- § 13 Durchführung der Inspektionstätigkeiten
- Dritter Abschnitt · Sicherungsmaßnahmen nach dem Zusatzprotokoll
- § 14 Verpflichtungen zur Duldung und Unterstützung von Sicherungsmaßnahmen nach dem Zusatzprotokoll
- § 15 Erteilung von Informationen
- § 16 Empfänger und Zeitpunkt der Informationen
- § 17 Gewährung von erweitertem Zugang, Inspektionszwecke
- § 18 Duldung und Unterstützung von Inspektionstätigkeiten
- § 19 Beschränkung des Zugangs
- Vierter Abschnitt · Finanzielle Regelungen
- § 20 Kosten
- § 21 Anspruch auf Schadensersatz
- Fünfter Abschnitt · Schlussvorschriften
- § 22 Auftragsverwaltung, Aufgabenübertragung
- § 23 Inkrafttreten, Außerkrafttreten