Gesetze / Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen und zum Zusatzprotokoll
VerifZusAusfG§ 20 Kosten
Der Verpflichtete und der Zusatzverpflichtete tragen die ihnen aus der Durchführung der Sicherungsmaßnahmen entstehenden Kosten selbst, wenn sie nicht von der Organisation nach § 3 oder nach Artikel 15 des Verifikationsabkommens erstattet werden.