Gesetze / Ausführungsgesetz zum Verifikationsabkommen und zum Zusatzprotokoll
VerifZusAusfG§ 12 Inspektionstätigkeiten
Der Verpflichtete hat den Inspektoren der Organisation für Inspektionen nach den §§ 9 bis 11 folgende Tätigkeiten zu ermöglichen:
1.
Prüfung der nach den Artikel 9 bis 11 der Kommissionsverordnung zu führenden Protokolle;
2.
unabhängige Messung des Ausgangs- und besonderen spaltbaren Materials;
3.
Nachprüfung, ob Instrumente und sonstige Mess- und Kontrollausrüstungen funktionieren und kalibriert sind;
4.
Anwendung und Nutzung von Maßnahmen der Beobachtung und räumlichen Eingrenzung;
5.
Anwendung anderer objektiver Methoden, die sich als technisch durchführbar erwiesen haben.