Gesetze / Verkäufer- und Einzelhandelskaufleuteausbildungsverordnung

VerkEHKflAusbV

§ 7 Schriftlicher Ausbildungsnachweis

(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 6 § 8