Gesetze / Verkehrsfinanzgesetz 1955

VerkFinG

Art 6 Steuerliche Behandlung

(1) Auf Schuldverpflichtungen, welche die Gesellschaft für die Finanzierung des Baues von Bundesautobahnen eingeht, sind § 8 Ziff. 1 und § 12 Abs. 2 Ziff. 1 des Gewerbesteuergesetzes nicht anzuwenden.

(2)

Art 5 Art 1