Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Vermögensgesetzdurchführungsverordnung
VermGDV§ 4 Ermächtigungsübertragung
Die Ermächtigung der Landesregierung nach § 23 Absatz 2 Satz 1 des Vermögensgesetzes, die Zuständigkeit für Verfahren nach dem Vermögensgesetz, dem Entschädigungsgesetz und dem Ausgleichsleistungsgesetz durch Rechtsverordnung zu regeln, wird auf das für Finanzen zuständige Mitglied der Landesregierung übertragen; die Verordnung ist im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Mitglied der Landesregierung zu erlassen.