Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Vermögensgesetzdurchführungsverordnung
VermGDV§ 3 Sonderaufsicht
(1) Sonderaufsichtsbehörde ist das für Finanzen zuständige Ministerium.
(2) Für den Inhalt der Sonderaufsicht gelten die §§ 121 und 131 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg entsprechend.