Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Vermögensgesetzdurchführungsverordnung

VermGDV

§ 3 Sonderaufsicht

(1) Sonderaufsichtsbehörde ist das für Finanzen zuständige Ministerium.

(2) Für den Inhalt der Sonderaufsicht gelten die §§ 121 und 131 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg entsprechend.

§ 2 § 4