Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Vermessungsgebührenordnung

VermGebO

§ 7 Auslagen

(1) An Auslagen sind von der gebührenschuldenden Person zu erstatten:

Aufwendungen für öffentliche Bekanntgaben, ortsübliche Bekanntmachungen (Offenlegungen) oder öffentliche Zustellungen,

Aufwendungen, die in Verbindung mit der Amtshandlung für Auszüge oder Auskünfte an Dritte verauslagt wurden.

(2) Alle weiteren Auslagen, die mit der Amtshandlung notwendig werden, sind mit der Gebühr abgegolten.

(3) Wenn für eine Amtshandlung Gebührenfreiheit besteht, sind neben den in Absatz 1 auch die in § 9 des Gebührengesetzes für das Land Brandenburg aufgeführten Auslagen zu erstatten, soweit nichts anderes bestimmt ist.

Einzelnorm

§ 6 § 8