Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Vermessungsgebührenordnung

VermGebO

§ 9 Allgemeine Festlegungen

(1) Infrastrukturanlagen sind Einrichtungen, die dem Straßen-, Schienen- oder Schiffsverkehr sowie der Versorgung beziehungsweise Entsorgung mit Wasser, Energie, Telekommunikation oder Ähnlichem dienen und von der Natur der Anlage her als Trasse geplant werden beziehungsweise ausgebaut sind. Hierzu gehören auch die sie begleitenden Anlagen, wie sie in den entsprechenden Fachvorschriften aufgeführt werden. Gewässer gemäß Anlage 1 des Bundeswasserstraßengesetzes und Gewässer gemäß der Brandenburgischen Gewässereinteilungsverordnung sowie Gräben, die der Be- und Entwässerung dienen, gehören ebenfalls zu den Infrastrukturanlagen nach Satz 1.

(2) Das Baufeld im Sinne dieser Verordnung umfasst das Flurstück, mehrere zusammenhängende Flurstücke oder Teile von Flurstücken, auf dem bauliche Anlagen errichtet werden sollen. Belegt das Baufeld nur einen Teil eines Flurstücks, so bemisst sich die Größe des Baufeldes nach den gemäß § 7 Absatz 3 der Brandenburgischen Bauvorlagenverordnung auf diesem Flurstück darzustellenden Sachverhalten. Die Flächen der Zuwegung und die Abstandsflächen, soweit sie nicht selbst auf dem Flurstück zu liegen kommen, sind nicht Teil des Baufeldes. Für Windenergieanlagen ist bei der Ermittlung der Baufeldgröße nicht von der Abstandsfläche, sondern von der Kreisfläche der fiktiven Außenwand auszugehen. Geplante Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie auf Freiflächen (Solarparks) gelten als ein Baufeld, soweit sie nicht durch Infrastrukturanlagen der Kategorie I voneinander getrennt sind oder sich in einem Abstand von maximal 150 Metern befinden.

(3) Beziehen sich gleichzeitig beantragte Amtshandlungen in einem Antrag auf ein oder mehrere Flurstücke oder mehrere bauliche Anlagen, gelten diese gebührenrechtlich als ein Antrag, wenn die beantragten Flurstücke oder die durch eine beantragte Einmessung baulicher Anlagen betroffenen Flurstücke mit ihren Grenzen aneinander liegen (räumlicher Zusammenhang). Dies gilt auch dann, wenn dieser Antrag im laufenden Verfahren bis zum Abschluss der örtlichen Vermessung erweitert wird. Liegenschaftsvermessungen an Infrastrukturanlagen sind hiervon ausgenommen. Vermessungen auf mehreren Flurstücken, die dem gegenseitigen Erwerb von Teilflächen dienen, gelten als ein Antrag.

(4) Gleichzeitig beantragte Amtshandlungen für Flurstücke, die durch die Auflösung von Zugehörigkeitshaken (Überhaken) eines Flurstückes entstanden sind, gelten gebührenrechtlich als ein Antrag, wenn die Flurstücke als ein Grundstück im Grundbuch oder unter ein und demselben Eigentümer gebucht sind.

Einzelnorm

§ 8 § 10