Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Versicherungsaufsichtsverordnung

VersAufsV

§ 4 Jahresabschlussprüfung

(1) Die berufsständischen Versorgungseinrichtungen haben den Jahresabschluss und den Lagebericht gemäß § 341 k Absatz 1 und 3 des Handelsgesetzbuchs prüfen zu lassen.

(2) Die oder der von der berufsständischen Versorgungseinrichtung mit der Prüfung des Jahresabschlusses beauftragte Abschlussprüferin oder Abschlussprüfer ist der Versicherungsaufsicht unverzüglich anzuzeigen. Die Versicherungsaufsicht kann, wenn sie gegen die beauftragte Person begründete Bedenken hat, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige verlangen, dass innerhalb einer angemessenen Frist eine andere Abschlussprüferin oder ein anderer Abschlussprüfer bestimmt wird. Unterbleibt das oder hat die Versicherungsaufsicht auch gegen die neu mit dem Jahresabschluss beauftragte Person Bedenken, so hat sie diese selbst zu bestimmen. In diesem Fall gilt § 318 Absatz 1 Satz 4 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe, dass die berufsständische Versorgungseinrichtung den Prüfungsauftrag unverzüglich der von der Versicherungsaufsicht bestimmten Person zu erteilen hat.

(3) Für die inhaltliche Ausgestaltung der Prüfungsberichte zu den Jahresabschlüssen der berufsständischen Versorgungseinrichtungen gilt die Prüfungsberichtsverordnung.

(4) Auf Verlangen der Versicherungsaufsicht hat die mit der Prüfung des Jahresabschlusses beauftragte Person auch sonstige, bei der Prüfung bekannt gewordene Tatsachen mitzuteilen, die gegen eine ordnungsgemäße Durchführung der Geschäfte der berufsständischen Versorgungseinrichtung sprechen.

(5) Die berufsständischen Versorgungseinrichtungen haben der Versicherungsaufsicht den Jahresabschluss nebst Lagebericht sowie das versicherungsmathematische Gutachten unverzüglich nach der Feststellung des Jahresabschlusses vorzulegen. Die Versicherungsaufsicht kann den Bericht mit der mit der Prüfung des Jahresabschlusses beauftragten Person erörtern und, wenn nötig, Ergänzungen der Prüfung und des Berichts auf Kosten der berufsständischen Versorgungseinrichtungen veranlassen. Die Versicherungsaufsicht kann der berufsständischen Versorgungseinrichtung vertiefende oder zusätzliche Schwerpunkte für die Jahresabschlussprüfung vorschlagen.

Einzelnorm

§ 3 § 5