Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Versicherungsaufsichtsverordnung
VersAufsV§ 3 Rechnungslegung, Berichterstattung
(1) Die berufsständischen Versorgungseinrichtungen haben über ihre gesamten Vermögensanlagen, aufgegliedert in Neuanlagen und Bestände, zu berichten. Für die Berichterstattung gilt jeweils der letzte Geschäftstag der Monate März, Juni, September und Dezember als Stichtag. Die Versicherungsaufsicht legt Form und Frist der Berichterstattung im Benehmen mit dem einzelnen Versorgungswerk fest.
(2) Der Bericht über die Vermögensanlagen hat sich auch auf die Beachtung der in den §§ 3 und 4 der Anlageverordnung getroffenen Vorgaben über die Mischung und Streuung der Vermögensanlagen zu erstrecken.
(3) Zum Geschäftsjahresende ist dem Bericht über die Vermögensanlagen ein Vermögensverzeichnis gemäß § 126 Absatz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes beizufügen.
Einzelnorm