Gesetze / Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen
VersFachwPrV 2008Anlage 3 (zu § 8 Abs. 6)Muster
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
| (Bezeichnung der zuständigen Stelle) |
Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen
| Herr/Frau ........ | |
| geboren am ........ | in ........ |
| hat am ........ | die Prüfung zum anerkannten Abschluss |
Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen
nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachwirt für Versicherungen und Finanzen/Geprüfte Fachwirtin für Versicherungen und Finanzen vom 26. August 2008 (BGBl. I S. 1758), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 26. März 2014 (BGBl. I S. 274) geändert worden ist, mit folgenden Ergebnissen bestanden:
| Gesamtnote: ........ | |||
| Punkte | Note | ||
| 1. | Steuerung und Führung im Unternehmen | ||
| 2. | Marketing und Vertrieb von Versicherungs- und Finanzprodukten für Privatkunden | ||
| 3. | Personalführung, Qualifizierung und Kommunikation | ||
| a) mündlich (Gesprächssimulation, Fachgespräch und Präsentation) | |||
| b) schriftlich | |||
| 4. | Produktmanagement für Versicherungs- und Finanzprodukte (gewählter Qualifikationsschwerpunkt nach § 3 Abs. 4) | ||
| 5. | Gewählter Handlungsbereich (schriftlich und mündlich) (gewählter Handlungsbereich nach § 3 Abs. 5) | ||
| (Im Fall des § 7: „Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin wurde nach § 7 im Hinblick auf die am .......... in .......... vor .......... abgelegte Prüfung vom Prüfungsbestandteil .......... freigestellt.“) | |||
Ausbildereignung:
Der Prüfungsteilnehmer/Die Prüfungsteilnehmerin hat an der zusätzlichen Prüfung nach § 10 Abs. 2 teilgenommen und die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 30 Abs. 5 des Berufsbildungsgesetzes nachgewiesen.
Dieser Abschluss ist im Deutschen und Europäischen Qualifikationsrahmen dem Niveau 6 zugeordnet; vergleiche Bekanntmachung vom 1. August 2013 (BAnz AT 20.11.2013 B2).
| Datum |
| Unterschrift(en) |
| (Siegel der zuständigen Stelle) |