Gesetze / Versorgungsrücklagegesetz
VersRücklG§ 8 Vermögenstrennung
Das Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.
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VersRücklGDas Sondervermögen ist von dem übrigen Vermögen des Bundes, seinen Rechten und Verbindlichkeiten getrennt zu halten.