Gesetze / Versorgungsrücklagegesetz

VersRücklG

§ 9 Wirtschaftsplan

Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat stellt ab dem 1. Januar 1999 für jedes Wirtschaftsjahr mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen einen Wirtschaftsplan auf.

§ 8 § 10