Gesetze / Versuchstiermeldeverordnung

VersTierMeldV 2013

§ 2 Übermittlungsverfahren

Die zuständige Behörde übermittelt alle in einem Land für ein Kalenderjahr gemachten Meldungen in anonymisierter Form jeweils bis zum 30. Juni des folgenden Jahres dem Bundesinstitut für Risikobewertung.

§ 1 § 3