Gesetze / Versuchstiermeldeverordnung
VersTierMeldV 2013§ 2 Übermittlungsverfahren
Die zuständige Behörde übermittelt alle in einem Land für ein Kalenderjahr gemachten Meldungen in anonymisierter Form jeweils bis zum 30. Juni des folgenden Jahres dem Bundesinstitut für Risikobewertung.