Gesetze / Versuchstiermeldeverordnung

VersTierMeldV 2013

§ 2 Übermittlungsverfahren

Die zuständige Behörde übermittelt alle in einem Land für ein Kalenderjahr gemachten Meldungen in anonymisierter Form jeweils bis zum 30. Juni des folgenden Jahres dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft.

§ 1 § 3