Gesetze / Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts

VerschÄndG

§ 6

In den Fällen der §§ 1, 2 und den entsprechenden Fällen des § 4 werden für das Verfahren vor dem Amtsgericht Gerichtskosten nicht erhoben.

§ 5 § 7