Rechtsprechung / Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen Beschluss vom 17.06.2015 – 1 W 40/14
Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen
Geschäftszeichen: 1 W 40/14 = 30 II 70/12 Amtsgericht Bremen
B e s c h l u s s
In der Beschwerdesache
betreffend
X. […],
Antragsteller:
[…],
Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt […]
Beteiligte:
1. […],
2. […]
Verfahrensbevollmächtigter zu 1): Rechtsanwalt […]
Verfahrensbevollmächtigter zu 2): Rechtsanwälte […]
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hat der 1. Zivilsenat des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen durch den Richter am Oberlandesgericht Dr. Helberg, die Richterin am Oberlandesgericht Dr. Marx und die Richterin am Oberlandesgericht Witt
am 17.06.2015 beschlossen:
Die sofortigen Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die dem Verfahren beigetretenen Beteiligten zu 1) und 2). Eine Erstattung außergerichtli- cher Kosten findet nicht statt.
Der Geschäftswert wird auf 500.000,00 € festgesetzt.
I. Der Betroffene X. ist am 09.05.1963 geboren. Er ist der Sohn des Antragstellers […] bzw. Neffe der Beteiligten zu 1) und 2). Der Betroffene ging nach der 9. Klasse von der Schule ab und fuhr danach zur See. Von August 1980 bis Juli 1985 war er bei der A AG in Hamburg beschäftigt und hat auf zwei Schiffen als Maschinist gearbeitet. Im Oktober 1986 telefonierte er letztmals mit seiner Schwester B.. Im Dezember 1986 erhielt sie von ihm eine Postkarte. Im April 1987 kam es noch zu einem Treffen mit seiner Mutter in einem Münchner Restaurant und – im selben Monat – zu einer Be- gegnung mit seinem Vater. Anfang des Jahres 1987 räumte er seine Wohnung in […], […], und gab diese auf. Er bat zwei Bekannte, die Wohnung zu streichen und die Schlüssel dem Vermieter zu übergeben. Die Bekannten begleiteten ihn an einem nicht mehr ermittelbaren Tag vermutlich im Sommer 1987 zum Flughafen […], von wo aus er über […] nach […]/Kanada fliegen wollte. Seitdem ist er verschwunden. Polizeiliche Erkenntnisse zu seinem Verbleib gibt es nicht. Der Betroffene ist gesetzlicher Erbe nach seiner Mutter. Nachdem die Mutter des Be- troffenen am 19.02.2012 verstorben ist, hat das Notariat Friedrichshafen I – Nach- lassgericht – Nachlasspflegschaft angeordnet und Rechtsanwalt Z aus Friedrichsha- fen als Nachlasspfleger eingesetzt. Eine von diesem eingeschaltete Erbenermitt-
Seite 3 von 11 3 lungsagentur, die nach eigenen Angaben in Kanada und den USA Recherchen ange- stellt hat, konnte dort keine Spur zu dem Betroffenen ermitteln. Der Vater des Betroffenen, […], stellte am 10.07.2012 beim Amtsgericht Bremen ei- nen Antrag auf Todeserklärung. Eine durch das Amtsgericht Bremen veranlasste Re- cherche der Polizei Bremen im polizeilichen System zum Verbleib des Betroffenen blieb ergebnislos. Das Amtsgericht Bremen wies den Antrag mit Beschluss vom 17.04.2013 zurück. Mit Schriftsatz vom 17.05.2013 erklärte Rechtsanwalt […] für die Beteiligte zu 1) den Eintritt in das Verfahren und legte für diese sowie für den Antragsteller sofortige Be- schwerde ein. Mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 16.07.2013 erklärte auch der Beteiligte zu 2) seinen Eintritt in das Verfahren und schloss sich der sofortigen Beschwerde an. Der Senat hob mit Beschluss vom 25.04.2014 (Az.: 1 W 26/13) den Beschluss des Amtsgerichts Bremen vom 17.04.2013 auf verwies die Sache zur Entscheidung an das Amtsgericht zurück. Der Senat hielt die vom Amtsgericht angestellten Ermittlun- gen für nicht ausreichend, um überzeugend zu begründen, dass ernstliche Zweifel am Fortleben des Vermissten nicht bestehen. So habe sich das Amtsgericht nicht damit auseinander gesetzt, dass aufgrund der von verschiedener Seite angegeben Drogen- sucht des Betroffenen ein die Gesundheit ruinierender Lebenswandel nahe liege und es daher möglich erscheine, dass er infolge seiner Drogensucht verstorben sein könn- te. Zu der Intensität des Betäubungsmittelgebrauchs des Betroffenen und seiner kör- perlichen und geistigen Verfassung vor seinem Verschwinden werde das Amtsgericht durch weitere Erkundigungen bei seinem Vater, dem Antragsteller, und denjenigen Personen, die ihn zuletzt gesehen haben, weitere Klärung herbeizuführen haben. Ferner lägen weitere Ermittlungen über die Zeugen R. (verh. S.) und S. auf der Hand, um sowohl etwas über die körperliche und mentale Verfassung des Betroffenen im Zeitraum seines Auszuges aus der Bremer Wohnung als auch über die näheren Um- stände dieses Auszuges zu erfahren. Als Ermittlungsmaßnahme sei zudem ein öffent- liches Aufgebot zwingend vorgeschrieben. Dies sei bislang nicht erfolgt. Das Amtsgericht Bremen hat daraufhin das Aufgebot gemäß § 19 VerschG erlassen und die Aufgebotsfrist auf vier Monate festgesetzt. Das Amtsgericht hat ferner weitere Ermittlungen angestellt, u.a. durch Anschreiben an den Antragsteller, die damalige Hausverwaltung des Betroffenen und seinen ehemaligen Arbeitgeber ([…]) sowie die polizeiliche Befragung von R. und S.. Die Rechtspflegerin persönlich hat telefonisch
Seite 4 von 11 4 mit dem Zeugen K. gesprochen. Das Amtsgericht hat ferner beim Standesamt Mün- chen und dem Auswärtigen Amt angefragt, ob dort etwas über den Verbleib des Be- troffenen bekannt sei. Mit Beschluss vom 16.10.2014 hat das Amtsgericht Bremen erneut den Antrag auf Todeserklärung des X. abgelehnt. Zur Begründung hat es sich vor allem auf die Zeu- genaussagen von Frau R. und Herrn S. gestützt. Danach sei der Betroffene im Jahr 1987 nach Kanada gereist. Die Zeugen hätten auch ca. zwei Wochen nach der Abrei- se eine Postkarte aus V. erhalten, so dass feststehe, dass der Betroffene in Kanada angekommen sei. Die Zeugin K. und S. hätten ferner auf Nachfrage einen erheblichen Drogenkonsum bei dem Betroffenen nicht bestätigen können. Herr K. habe lediglich einen Konsum sogenannter weicher Drogen bestätigt. Herrn S. sei ein Drogenkonsum des Betroffenen nicht in Erinnerung. Außerdem sei fraglich, ob der Betroffene sich nach den normalen Umständen überhaupt bei Angehörigen oder Freunden gemeldet hätte. Das Verhältnis zu den Eltern sei nicht gut gewesen. Die Herstellung eines Kon- takts zur Schwester sei nicht unbedingt zu erwarten gewesen. Gegen diesen ihnen jeweils am 22.10.2014 zugestellten Beschluss haben der Antrag- steller und die Beteiligte zu 1) am 17.11.2014 und der Beteiligte zu 2) am 24.11.2014 sofortige Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht nicht abgeholfen hat.
II. Die gemäß §§ 17, 26 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 b) VerschG zulässigen sofortigen Beschwerden haben keinen Erfolg. Das Amtsgericht Bremen hat zu Recht die Anträge auf Todeserklärung des X. abge- lehnt. 1. Gemäß § 2 VerschG kann ein Verschollener unter den Voraussetzungen der dorti- gen §§ 3 bis 7 im Aufgebotsverfahren für tot erklärt werden. Der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 VerschG zufolge ist verschollen, wessen Aufenthalt während längerer Zeit unbekannt ist, ohne dass Nachrichten darüber vorliegen, ob er in dieser Zeit noch gelebt hat oder gestorben ist, sofern nach den Umständen hierdurch ernstliche Zwei- fel an seinem Fortleben begründet werden.
Seite 5 von 11 5 Danach sind für die Verschollenheit fünf Voraussetzungen erforderlich (BGHZ 3, 230, 4): 1. Unbekannter Aufenthalt, 2. der Aufenthalt muss seit längerer Zeit unbekannt sein, 3. während dieser Zeit müssen Nachrichten über das Fortleben oder den Tod ausge- blieben sein, 4. durch die Voraussetzungen zu 1-3 muss eine Ungewissheit über das Fortleben entstanden sein und 5. die Voraussetzungen zu 1-3 müssen nach den jeweiligen Umständen ernste Zwei- fel an dem Fortleben begründen. Die Voraussetzungen zu 1-4 sind zweifelsfrei gegeben. Der Aufenthalt des Betroffe- nen ist seit nunmehr etwa 28 Jahren unbekannt, ohne dass Angehörige oder Freunde Nachrichten über das Fortleben oder den Tod des Betroffenen erhalten haben. Aller- dings können bei unbekanntem Aufenthalt und Ausbleiben von Nachrichten ernste Zweifel an dem Fortleben nur dann auftauchen, wenn Nachrichten im Falle des Fort- lebens zu erwarten gewesen wären (BGHZ 3, 230, 236; OLG Düsseldorf, MDR 2011, 1046 und FamRZ 2002, 339; Habermann in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2013, § 1 VerschG, Rn. 5). Ohne dass Nachrichten von dem Vermissten zu erwarten gewe- sen wären, muss Verschollenheit dann angenommen werden, wenn im Einzelfall aus anderen Umständen ernste Zweifel an seinem Fortleben hergeleitet werden können (BGHZ 3, 230, 236). Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe teilt der Senat die von der Rechtspflegerin am Amtsgericht geäußerte Auffassung, dass keine ernstlichen Zweifel am Fortleben des Betroffenen vorliegen. a) Im Hinblick auf die Erwartbarkeit von Nachrichten hat der Senat in dem Beschluss vom 25.04.2014 bereits ausgeführt, dass stets sorgfältig zu prüfen ist, ob ein Betroffe- ner den feststellbaren Umständen nach überhaupt die Absicht gehabt hat, Nachrich- ten zu geben, was vor allem in Fällen des „Untertauchens“ oder „Aussteigens“ kei- neswegs gegeben sein muss (vgl. OLG Düsseldorf, MDR 2011, 1046; Habermann, aaO). Vorliegend spricht für die Erwartbarkeit einer Nachricht vor allem die Erklärung seiner Schwester, M. Diese hat in einer eidesstattlichen Versicherung dargelegt, dass ihr
Seite 6 von 11 6 Bruder immer Kontakt zu ihr gehabt habe und „trotz seiner angeblichen Drogensucht gerne Briefe und Postkarten geschrieben“ habe. Sie sei daher der festen Überzeu- gung, dass ihr Bruder spätestens Ende 1987 wieder mit ihr (per Telefon oder Postkar- te) Kontakt gehabt hätte. Diese Einschätzung reicht vor allem im Lichte der Aussagen der Zeugen S. und K. und der Gesamtbewertung der heute bekannten Lebenslage des Betroffenen zum damaligen Zeitpunkt nicht aus um anzunehmen, dass der Betroffene in jedem Falls seine Schwester kontaktiert hätte. Es bestehen bereits Anhaltspunkte dafür, dass die Einschätzung der Zeugin M. über eine zu erwartende Kontaktaufnahme zwar ihrer Vorstellung, aber nicht unbedingt einer realistischen Einschätzung von der Lebenswirklichkeit des Bruders entsprechen. Wie gut und eng die Beziehung zu seiner Schwester M. war, lässt sich kaum feststel- len. Aus einer Vielzahl von E-Mails an die Rechtspflegerin des Amtsgerichts ergibt sich, dass auch die Schwester nicht wirklich informiert über ihren Bruder war. So be- hauptete sie mehrfach, ihr Bruder habe gar keinen Reisepass besessen und die Idee, er sei in Kanada, habe sich ihr Vater, der Antragsteller eingebildet. Demgegenüber haben die Zeugen S. bekundet, dass der Betroffene von B. über F. nach V. habe fliegen wollen, um dort eine Freundin zu besuchen. Der Betroffene habe sie beide gebeten, seine Wohnung zu streichen und die Schlüssel nach Ablauf von drei Monaten dem Vermieter zu übergeben. Die Wohnung sei weitgehend geräumt gewesen. Er habe etwa zwei Wochen nach seiner Abreise eine Ansichtskarte aus V. geschickt. Er sei bei seiner Abreise guter Dinge gewesen und habe sich auf die Reise gefreut. Kanada sei immer sein Traum gewesen. Dieses planvolle Vorgehen ihres Bruders war der Zeugin M. offenbar nicht bekannt, was jedenfalls nicht dafür spricht, dass das Verhältnis zu ihm derart intensiv war, dass er sie über seine Pläne für eine etwaige Auswanderung informiert hätte. Es ist auch nicht zu übersehen, dass jemand, der „aussteigen“ will, dies in nicht wenigen Fällen dann auch vollständig tut, d.h. ohne irgendeinem nächsten Verwandten oder Bekannten danach noch irgendeine Nach- richt zukommen zu lassen. Gegen die Fähigkeit von Frau M., die Vorgänge realistisch einschätzen zu können, sprechen im Übrigen ihre zahllosen E-Mails an das Amtsge- richt – alleine 31 E-Mails am 09.08.2014 (teilweise im Minutentakt gesendet) mit in weiten Teilen identischem Inhalt. Diese sind von starker Emotionalität, Distanzlosig- keit und herabsetzender Unsachlichkeit gegenüber der Rechtspflegerin des Amtsge- richts geprägt und teilweise inhaltlich wie vom Kontext kaum nachvollziehbar. Ohnehin
Seite 7 von 11 7 ist fraglich, ob der Betroffene, wenn er denn (ohne Umwege etwa über die Eltern) di- rekt zu ihr hätte Kontakt aufnehmen wollen, dies zu einem späteren Zeitpunkt prob- lemlos hätte tun können, da die Schwester nach eigenen Angaben im April 1987 in Kolumbien lebte und danach offenbar mehrfach ihren Wohnort gewechselt hat. Schließlich kann im Hinblick auf den mit der Beschwerde vorgelegten Briefverkehr mit den Eltern und insbesondere der Mutter, nicht unbedingt erwartet werden, dass der Betroffene diesen auch nach 1987 unter normalen Umständen aufrecht erhalten hätte. Denn wie sich aus der eidesstattlichen Versicherung der Schwester vom 15.10.2012 ergibt, ist davon auszugehen, dass der Betroffene Ende 1986 eine Begegnung mit seiner Mutter gehabt hat, in der er sich von ihr zurückgestoßen gefühlt haben dürfte, als sie sich bei einem Treffen nicht zu ihm setzte. Und auch die Beziehung zum Vater dürfte als gestört anzusehen sein, hatte dieser ihn doch im April 1987 – nach den An- gaben der Schwester, Frau M., „rausgeschmissen“. Beide Begebenheiten werden im Ansatz durch den Antragsteller in seinem Schreiben vom 17.05.2014 bestätigt. b) Auch aus den weiteren bekannten Umständen ergeben sich keine ernsten Zweifel an seinem Fortleben. Wie der Senat in seinem Beschluss vom 25.04.2014 ausgeführt hat, spricht gegen ein Fortleben des Betroffenen zwar der lange Zeitraum seit 1986, in dem trotz erheblicher Bemühungen von Verwandten oder Freunden, weder von diesen, noch durch offizielle Stellen Erkenntnisse über seinen Aufenthaltsort erlangt werden konnten. Allerdings – auch das hat der Senat in dem vorerwähnten Beschluss betont - bedeutet die Nicht- feststellbarkeit des Aufenthaltsortes einer erwachsenen Person für sich genommen noch keine besonders große Wahrscheinlichkeit für seinen Tod. Wenn ein Mensch alle Brücken hinter sich abbricht und etwa in den ersten fünf oder zehn Jahren keinen Kontakt mehr zu seinen Freunden und Verwandten sucht, ist nicht ersichtlich, dass er gestorben sein muss, wenn er es auch 28 Jahre später nicht tut. Etwas Anderes würde nur dann gelten, wenn es Anhaltspunkte dafür gäbe, dass der Betroffene bereits 1987 verstorben ist. Der Senat hat insoweit in dem Beschluss vom 25.04.2014 das Amtsgericht dazu aufgefordert, zu der Intensität des Betäubungsmit- telgebrauchs des Betroffenen und seiner körperlichen und geistigen Verfassung vor seinem Verschwinden weitere Ermittlungen anzustellen. Ein möglicher erheblicher Drogenmissbrauch durch den Betroffenen und ein damit verbundener die Gesundheit ruinierender Lebenswandel sowie eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass der
Seite 8 von 11 8 Betroffene recht kurz nach seinem Verschwinden ein Opfer seines Drogenmiss- brauchs geworden sein könnte, lassen sich danach nicht feststellen. Die Angaben, die der Antragsteller auf Nachfrage des Amtsgerichts zu der möglichen Suchtproblematik seines Sohnes gemacht hat, sind wenig ergiebig. Auf die Frage, ob bei diesem eine Suchtproblematik bekannt gewesen sei, hat der Antragsteller lediglich mit „ja“ geantwortet und an anderer Stelle nur den Satz formuliert: „über Drogenkon- sum bestanden sehr wohl Meinungsverschiedenheiten“. Auch die Schwester, Frau M., konnte aus eigener Anschauung keine belastbaren Er- kenntnisse über eine Drogenabhängigkeit zum Zeitpunkt des Verschwindens mittei- len. So bezieht sie sich in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 15.10.2012 bei der Behauptung einer Drogensucht ihres Bruders ersichtlich auf diesbezügliche Angaben ihrer Eltern. Die Angaben des Zeugen K. belegen ebenso wenig eine manifeste Suchtproblematik bei dem Betroffenen. So hat er zwar in seiner schriftlichen Mitteilung an Frau M. vom 19.04.2012 von einem erheblichen Drogenkonsum des Betroffenen gesprochen und gemeint, dass er glaube, die Drogen seien „sein Untergang“ gewesen. Die auf Auffor- derung des Senats bei dem Zeugen K. durch das Amtsgericht eingeholten weiteren Auskünfte relativieren aber diese Einschätzung. So hat er in einem mit der Rechts- pflegerin am 16.09.2014 geführten Telefonat geäußert, er habe den Betroffenen zu- letzt im Frühsommer 1986 getroffen. Dieser habe immer noch einen wilden Eindruck gemacht, vielleicht auch, als wäre er etwas auf die schiefe Bahn gekommen. Gege- benenfalls sei auch noch ein Drogenkonsum vorhanden gewesen, aber dann nur wei- che Drogen. Er habe einen sehr lebensfrohen Eindruck gemacht und sei nach Mei- nung von Herrn K. nicht suizidgefährdet gewesen. Wenn er ums Leben gekommen sei, dann er, weil er betrunken von Bord gefallen sei oder sich betrunken mit den fal- schen Leuten angelegt habe. Die Angaben des Zeugen K. gegenüber der Rechtspflegerin zeugen von dem Be- troffenen als einem dynamischen und lebensfrohen Menschen der ein durchaus „wil- des Leben“ führte und der auch sog. weiche Drogen konsumierte. Dies allein ist aber kein ausreichendes Indiz für eine besondere lebensgefährdende Gesundheitsgefahr. Die Mutmaßungen darüber, dass er „betrunken von Bord gefallen“ sein könnte, sind ersichtlich Spekulation und entbehren einer tatsächlichen Grundlage, zumal es keine Hinweise darauf gibt, dass der Betroffene nach 1985 überhaupt noch zur See gefah- ren ist. Jedenfalls im Frühsommer 1986 ist dieser im Übrigen auch nach den Angaben
Seite 9 von 11 9 des Zeugen K. noch bester Dinge gewesen. Über den mentalen und physischen Zu- stand des Betroffenen unmittelbar vor seinem Abflug nach Kanada Mitte 1987 konnte der Zeuge K. ersichtlich keine Angaben machen. Daher kommt den Bekundungen der Zeugen R. und S. besondere Bedeutung zu. Nach Lage der Dinge haben sie den Betroffenen als letztes vor seinem Abflug nach Kanada gesehen und mit ihm gesprochen. Frau R. führt in ihrer schriftlichen Erklärung vom 17.07.2014 aus, dass der Betroffene von Bremen über F. nach V. habe fliegen wollen, um dort eine Freundin zu besuchen. Der Betroffene habe Sie und Herrn S. gebeten, seine Wohnung zu streichen und die Schlüssel nach Ablauf von drei Mona- ten dem Vermieter zu übergeben. Die Wohnung sei weitgehend geräumt gewesen. Er habe etwa zwei Wochen nach seiner Abreise eine Ansichtskarte geschickt. Er sei bei seiner Abreise guter Dinge gewesen und habe sich auf die Reise gefreut. In einem Telefonat mit dem Polizeibeamten G. am 11.09.2014 bestätigte Herr S. dies. Drogen hätten damals keine Rolle gespielt. Er glaube nicht an den Tod des Betroffenen, son- dern eher an einer Frau, die Ihnen Kanada gehalten habe. Er glaube auch, dass er immer noch dort sei. Kanada sei jedenfalls sein Traum gewesen. Der Polizeibeamte G. fasste sodann noch die Gespräche mit Herrn S. und Frau R. in dem Schreiben vom 12.09.2014 zusammen. Diese hätten als Erklärung dafür, dass er sich nie wieder bei Ihnen gemeldet habe, geäußert, dass es im Grunde seinem Wesen entsprochen habe und nicht, dass ihm etwas zugestoßen sein könnte. Herr S. habe geäußert, dass der Betroffene in Kanada oder vielleicht Nordamerika eine Bekannte/Freundin habe besu- chen wollen und gehofft habe, dort bleiben zu können. In einem Telefongespräch mit dem Berichterstatter dieses Verfahrens am 15.06.2015 bestätigte der Zeuge S. diese Angaben und erklärte darüber hinaus, der Abflug des Betroffenen nach Frankfurt sei etwa im Sommer 1987 gewesen. Er habe das Ticket nach Kanada selbst gesehen. Seinerzeit sei der Betroffene nicht ansatzweise verwahrlost, sondern normal gekleidet und gepflegt gewesen; er habe halt längere Haare gehabt. Von einer Drogensucht bei dem Betroffenen habe er nichts bemerkt. Nach diesen Angaben liegt es nahe, die Entscheidung des Betroffenen, nach Kanada oder in die USA zu gehen, als bewusste Abkehr von seinem bisherigen Leben in Deutschland und seinen persönlichen Verbindungen hier anzusehen. Als gesichert kann gelten, dass der Betroffene jedenfalls im April 1987 – offenbar nicht zum ersten Mal – eine deutliche Zurückweisung durch seine Eltern erfahren hat. Sein Lebens- wandel entsprach ersichtlich nicht den Vorstellungen seiner Eltern. Ohnehin lässt sich den zur Akte gereichten E-Mails seiner Schwester und ihren dortigen Äußerungen und
Seite 10 von 11 10 Andeutungen entnehmen, dass die Familienverhältnisse schwierig und konfliktträchtig gewesen sein dürften. Durch sein jahrelanges Leben als Maschinist auf Schiffen im Dienste der A. wird er in der Welt weit herumgekommen sein. Es liegt auch nahe, dass er dabei eine Vielzahl von Kontakten geknüpft hat. In der Gesamtschau lässt sich rückblickend ein Bild von dem Betroffenen als unabhängiger und eigensinniger Charakter zeichnen, der hier in Deutschland kaum intensive Bindungen hatte, dessen Verhältnis zu seinen (zum Zeitpunkt seines Verschwindens bereits geschiedenen) Eltern zerrüttet war und dessen „Traum“ es gewesen sein dürfte, in Kanada (oder in den USA) ein neues Leben zu beginnen. Dafür spricht auch der Umstand, dass er seine Wohnung hier in Bremen bewusst und geordnet aufgegeben hat. Die Karte, die er seinen Bekannten, den Eheleuten S., aus V. geschickt hat, zeigt, dass er auch in Kanada angekommen ist. Weder sein physischer oder psychischer Zustand, wie ihn die Eheleute S. oder Herr K. geschildert haben, noch sein Alter – er wäre heute erst 52 Jahre alt – wecken erhebliche Zweifel daran, dass der Betroffene tatsächlich in Nordamerika – oder anderswo auf der Welt - ein neues Zuhause gefunden hat und dort heute auch noch lebt. Diese Annahme wird nicht etwa dadurch widerlegt, dass die Nachforschungen des Nachlasspflegers über eine Erbenermittlungsagentur zum Verbleib des Betroffenen in Kanada oder den USA erfolglos blieben. Welche Nachfor- schungen konkret angestellt wurden und wie intensiv diese waren, wird nicht im Ein- zelnen dargelegt. Unabhängig davon dürfte es einem intelligenten jungen Mann, der der Betroffene seinerzeit ohne Frage war, nicht schwer gefallen sein, sich in Nord- amerika oder an einem anderen Ort der Erde eine neue Existenz aufzubauen, ohne allzu auffällige Spuren zu hinterlassen. Ein Mensch, der es darauf anlegt, kann ohne Preisgabe seiner wahren Identität in vielen Ländern auf der Welt leben. 2. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus §§ 17, 34 VerschG, 22 Abs. 1 GNotKG. In Bezug auf die gerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges ist kein gesonderter Ausspruch veranlasst, weil der Antragsteller und die Beteiligten zu 1) und 2) diese bereits nach der gesetzlichen Regelung in § 22 Abs. 1 GNotKG zu tragen haben. Für die Beschwerde sind Gerichtsgebühren nach Ziffer 15220 des Verzeichnisses in der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GNotKG zu erheben. Da sowohl der Antragsteller als auch die Beteiligten zu 1) und 2) Beschwerde eingelegt haben und das Rechtsmittel keinen Erfolg hatte, tragen sie auch die gerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens. Dafür bedarf es im Hinblick auf § 25 Abs. 1 GNotKG einer ausdrücklichen Entschei- dung. Die Voraussetzungen für eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des
Seite 11 von 11 11 Antragstellers oder der Beteiligten zu 1) und 2) nach § 34 Abs. 1 VerschG liegen nicht vor. Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 36 Abs. 3, 61 GNotKG. Nach der Mitteilung des Notariats Friedrichshafen I – Nachlass- gericht – vom 25.03.2013 hat die Mutter des Betroffenen ein Vermögen im siebenstel- ligen Euro-Bereich hinterlassen. Mit der möglichen Todeserklärung des Betroffenen sind daher erhebliche wirtschaftliche Interessen der Beteiligten verbunden, die der Senat wie in dem Beschluss vom 25.04.2014 mit 500.000 € bemisst. 3. Ein Anlass für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG besteht nicht.
gez. Dr. Helberg gez. Dr. Marx gez. Witt