Gesetze / Vertretungsgebühren-Erstattungsgesetz

VertrGebErstG

§ 9 Gegenstand der Gebühren

Die in den §§ 3 bis 8 genannten Gebühren umfassen die gesamte Tätigkeit der Vertretung von der Beiordnung bis zur Beendigung des Rechtszuges. Die Vertretung kann jede der Gebühren in jedem Rechtszug nur einmal beanspruchen.

§ 8 § 10