Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetz
VgMvG§ 1 Träger von hauptamtlichen Verwaltungen auf der Gemeindeebene
Träger einer hauptamtlichen Verwaltung auf der gemeindlichen Ebene können
amtsfreie Gemeinden (Teil 1 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg),
Ämter (Teil 3 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg),
Verbandsgemeinden (Abschnitt 2) und
mitverwaltende Gemeinden (Abschnitt 3)
sein.
Abschnitt 2
Verbandsgemeinde