Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verbandsgemeinde- und Mitverwaltungsgesetz

VgMvG

§ 26 Beobachtungspflicht

Die Landesregierung beobachtet bis einschließlich 31. Dezember 2024 die tatsächlichen Auswirkungen der Einführung der Verbandsgemeinde und der Mitverwaltung, dokumentiert ihre Bewertungen in geeigneter Form, um gegebenenfalls daraus entsprechenden Nachbesserungsbedarf abzuleiten, und erstattet dem Landtag Bericht.

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§ 25