Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Film- und Videoeditor/zur Film- und Videoeditorin

VideoedAusbV

§ 5 Ausbildungsplan

Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

§ 4 § 6