Gesetze / Verordnung über die Berufsausbildung zum Film- und Videoeditor/zur Film- und Videoeditorin
VideoedAusbV§ 6 Berichtsheft
Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.