Gesetze / Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz

VkBkmG

§ 12 Nachträgliche Bereitstellung

Sobald die Ausgabe des Bundesgesetzblatts auf der Internetseite www.recht.bund.de wieder möglich ist, werden dort die nach den §§ 8 und 9 ausgegebenen Nummern des Bundesgesetzblatts unverzüglich bereitgestellt.

§ 11 § 13