Gesetze / Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz

VkBkmG

§ 5 Benachrichtigungsdienste

Für das Bundesgesetzblatt ist ein unentgeltlicher elektronischer Benachrichtigungsdienst bereitzustellen, der über jede Ausgabe einer neuen Nummer und deren Inhalt informiert. Gleiches gilt für den amtlichen Teil des Bundesanzeigers.

§ 4 § 6