Gesetze / Gesetz zum Staatsvertrag über den Übergang der Aufgaben der Deutschen Dienststelle für die Benachrichtigung der nächsten Angehörigen von Gefallenen der ehemaligen deutschen Wehrmacht (WASt)

WAStAÜStVtrG

§ 3

Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 5 in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen.

§ 2