Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wiederansiedlungsanhörungsverordnung Horno

WAnhV

§ 12 Abstimmungsverfahren

(1) Abstimmen können nur Personen, die im

Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind oder einen Abstimmungsschein haben.

Für die Stimmabgabe werden amtliche Stimmzettel verwendet.

(2) Jeder Anhörungsberechtigte hat eine Stimme. Die

Abstimmung muß persönlich vollzogen werden. Wer nicht lesen kann

oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, den

Stimmzettel zu kennzeichnen oder in die Urne zu legen, kann sich einer Person

seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen.

§ 11 § 13