Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wiederansiedlungsanhörungsverordnung Horno
WAnhV§ 12 Abstimmungsverfahren
(1) Abstimmen können nur Personen, die im
Abstimmungsverzeichnis eingetragen sind oder einen Abstimmungsschein haben.
Für die Stimmabgabe werden amtliche Stimmzettel verwendet.
(2) Jeder Anhörungsberechtigte hat eine Stimme. Die
Abstimmung muß persönlich vollzogen werden. Wer nicht lesen kann
oder wegen einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, den
Stimmzettel zu kennzeichnen oder in die Urne zu legen, kann sich einer Person
seines Vertrauens (Hilfsperson) bedienen.