Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wiederansiedlungsanhörungsverordnung Horno
WAnhV§ 13 Briefliches Abstimmungsverfahren
(1) Jeder Anhörungsberechtigte kann die Teilnahme am
brieflichen Abstimmungsverfahren beim Amt Jänschwalde beantragen.
(2) Das Amt Jänschwalde übersendet dem Antragsteller
den Abstimmungsschein, den Stimmzettel, zwei Briefumschläge und ein
Merkblatt zum brieflichen Abstimmungsverfahren. Abstimmungsscheine werden vom
Amt Jänschwalde bis zum zweiten Tag vor dem Abstimmungstermin ausgestellt.
Auf dem Abstimmungsschein hat der Anhörungsberechtigte oder die
Hilfsperson an Eides statt zu versichern, daß der Stimmzettel
persönlich oder gemäß dem erklärten Willen des
Anhörungsberechtigten gekennzeichnet worden ist.
(3) Der Stimmzettel ist in den Abstimmungsumschlag zu legen.
Der verschlossene Abstimmungsumschlag ist mit dem Abstimmungsschein in den
Abstimmungsbriefumschlag zu legen; dieser ist zu verschließen.
(4) Abstimmungsbriefe müssen spätestens am
Abstimmungstermin bei der auf dem Abstimmungsbriefumschlag angegebenen Stelle
eingehen.