Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wiederansiedlungsanhörungsverordnung Horno
WAnhV§ 4 Anhörungsgegenstand
Die Anhörungsberechtigten sind zur Wiederansiedlung auf
dem Gebiet der Gemeinde Jänschwalde oder dem Gebiet der Gemeinde Turnow
oder dem Gebiet der Städte Peitz oder Forst (Lausitz)
(Wiederansiedlungsstandorte) anzuhören.