Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wiederansiedlungsanhörungsverordnung Horno

WAnhV

§ 4 Anhörungsgegenstand

Die Anhörungsberechtigten sind zur Wiederansiedlung auf

dem Gebiet der Gemeinde Jänschwalde oder dem Gebiet der Gemeinde Turnow

oder dem Gebiet der Städte Peitz oder Forst (Lausitz)

(Wiederansiedlungsstandorte) anzuhören.

§ 3 § 5