Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Weiterbildungsverordnung

WBV

§ 5 Förderung der Grundversorgung

Das Land fördert die von den Landkreisen und kreisfreien Städten für ihr Gebiet festgelegte Grundversorgung bis zu einer Höhe von 2 400 Unterrichtsstunden je 40 000 Einwohnerinnen und Einwohner (Grundversorgungsschlüssel). Voraussetzungen, Höhe und Bemessungsgrundlagen der Förderung werden gemäß § 29 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes in Richtlinien geregelt.

Einzelnorm

§ 4 § 6