Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Weiterbildungsverordnung
WBV§ 6 Förderung von Veranstaltungen der Heimbildungsstätten
(1) Veranstaltungen von Heimbildungsstätten gemäß § 24 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes können gefördert werden. Nicht berücksichtigt werden Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung gemäß § 1 Absatz 3 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes sowie Veranstaltungen der beruflichen Weiterbildung in sonstiger öffentlicher Förderung oder Finanzierung. Voraussetzungen der Förderung sind die Gleichstellung der Heimbildungsstätte mit einer anerkannten Landesorganisation und der Nachweis der Organisation und Durchführung von anerkannten Veranstaltungen zur Bildungsfreistellung. Eine Doppelförderung der Personal- und Honorarkosten ist ausgeschlossen.
(2) Die Förderung wird als pauschaler Zuschuss zu den Personalkosten für das im Aufgabenbereich der Bildungsfreistellung hauptberuflich tätige Personal für die Organisation und Durchführung von anerkannten Veranstaltungen zur Bildungsfreistellung im Umfang von mindestens 40 Veranstaltungstagen je Haushaltsjahr gewährt. Der Zuschuss beträgt für das pädagogische Personal oder die Geschäftsführung und für das Verwaltungspersonal insgesamt bis zu 50 000 Euro jährlich als Grundförderung.
(3) Werden je Haushaltsjahr 60 und mehr Veranstaltungstage organisiert und durchgeführt, erhöht sich die Förderung in folgenden Stufen:
ab 60 Veranstaltungstagen bis zu 75 000 Euro,
ab 80 Veranstaltungstagen bis zu 100 000 Euro,
ab 100 Veranstaltungstagen bis zu 125 000 Euro.
(4) Im Rahmen der stufenförmigen Förderung oberhalb von 40 Veranstaltungstagen werden nur Veranstaltungen der berufsübergreifenden, kulturellen und politischen Weiterbildung berücksichtigt. Der pauschale Zuschuss kann oberhalb der Grundförderung von bis zu 50 000 Euro auch für in der Lehre tätige Honorarkräfte eingesetzt werden.
(5) Die erstmalige Förderung einer Heimbildungsstätte setzt eine mindestens einjährige kontinuierliche Tätigkeit im Bereich der Bildungsfreistellung nach Gleichstellung mit einer anerkannten Landesorganisation voraus. Hiervon kann das für Bildung zuständige Ministerium Ausnahmen zulassen, wenn im Vorjahr der Förderung die Organisation und Durchführung von anerkannten Veranstaltungen zur Bildungsfreistellung im Umfang von mindestens 20 Veranstaltungstagen nachgewiesen wird.
(6) Für die Betreuung von Kindern bis zu sechs Jahren von freigestellten Personen während der Unterrichtszeiten der Bildungsfreistellungsmaßnahmen können Zuschüsse gemäß § 25 des Brandenburgischen Weiterbildungsgesetzes gewährt werden. Der Zuschuss beträgt pro Stunde 30 Euro als Festbetrag und umfasst maximal 100 Kinderbetreuungstage je anerkannter Heimbildungsstätte. Ein Kinderbetreuungstag umfasst einen Zeitraum von maximal 8 Stunden.
(7) Anträge auf Förderung sind spätestens zwei Wochen vor beabsichtigtem Beginn der Maßnahme beim für Bildung zuständigen Ministerium einzureichen.
Einzelnorm