Gesetze / Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung

WGSVG

§ 10 Freiwillige Versicherung für pflichtversicherte Verfolgte

Pflichtversicherte Verfolgte können sich freiwillig versichern, wenn sie die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

§ 9 § 10a