Gesetze / Viertes Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

WHGÄndG 4

Art 2

Dieses Gesetz findet im Land Berlin keine Anwendung, soweit es sich um Benutzungen von Gewässern bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung handelt.

Art 1 Art 3