Gesetze / Viertes Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes
WHGÄndG 4Art 2
Dieses Gesetz findet im Land Berlin keine Anwendung, soweit es sich um Benutzungen von Gewässern bei Übungen und Erprobungen für Zwecke der Verteidigung einschließlich des Schutzes der Zivilbevölkerung handelt.