Gesetze / Viertes Gesetz zur Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes

WHGÄndG 4

Art 3

Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt, den Wortlaut des Wasserhaushaltgesetzes in der geltenden Fassung bekanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

Art 2 Art 4