Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz
WO-LPersVG§ 17 Wahlhandlung
(1) Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, daß die Wahlberechtigten den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und zusammenfalten können. Für die Aufnahme der Stimmzettel sind Wahlurnen zu verwenden. Vor Beginn der Stimmabgabe hat der Wahlvorstand festzustellen, daß die Wahlurnen leer sind, und er hat sie zu verschließen. Sie müssen so eingerichtet sein, daß die eingeworfenen Stimmzettel nicht vor Öffnen der Urne entnommen werden können. Findet Gruppenwahl statt, so kann die Stimmabgabe nach Gruppen getrennt durchgeführt werden; in jedem Fall sind getrennte Wahlurnen zu verwenden. Die Wahlhandlung ist für Angehörige der Dienststelle und Beauftragte der in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften öffentlich.
(2) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens zwei Mitglieder des Wahlvorstandes im Wahlraum anwesend sein; sind Wahlhelferinnen und Wahlhelfer bestellt, genügt die Anwesenheit eines Mitglieds des Wahlvorstandes und einer Wahlhelferin oder eines Wahlhelfers.
(3) Vor Aushändigung des Stimmzettels ist festzustellen, ob die oder der Wahlberechtigte im Wahlberechtigtenverzeichnis eingetragen ist. Die Teilnahme an der Wahl ist im Wahlberechtigtenverzeichnis zu vermerken.
(4) Wahlberechtigte, die nicht lesen können oder wegen einer körperlichen Beeinträchtigung einer Hilfe bei der Stimmabgabe bedürfen, bestimmen eine Person ihres Vertrauens, derer sie sich bei der Stimmabgabe bedienen, und geben dies dem Wahlvorstand bekannt. Mitglieder des Wahlvorstandes können nicht Personen des Vertrauens nach Satz 1 sein.
(5) Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder wird das Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluß der Stimmabgabe festgestellt, so hat der Wahlvorstand für die Zwischenzeit die Wahlurne so zu verschließen und aufzubewahren, daß der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist. Bei Wiedereröffnung der Wahl oder bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmzählung hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, daß der Verschluß unversehrt ist.
(6) Nach Ablauf der für die Durchführung der Wahlhandlung festgesetzten Zeit dürfen nur noch diejenigen Wahlberechtigen abstimmen, die sich in diesem Zeitpunkt im Wahlraum befinden. Sodann erklärt der Wahlvorstand die Wahlhandlung für beendet.
(7) Die Stimmabgabe kann sich über mehrere Tage erstrecken. Der Wahlvorstand kann, soweit ein Bedürfnis vorliegt, im Bereich der Dienststelle verschiedene Wahlräume mit unterschiedlichen Abstimmungszeiten bestimmen.