Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz
WO-LPersVG§ 18 Briefwahl
(1) Auf Verlangen hat der Wahlvorstand wahlberechtigten Beschäftigten folgende Briefwahl-
unterlagen auszuhändigen oder zu übersenden:
den Stimmzettel und den Wahlumschlag,
einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender den Namen und die Anschrift der oder des wahlberechtigten Beschäftigten sowie den Vermerk „Briefwahl“ trägt, sowie
eine vorgedruckte, von der oder dem Wahlberechtigten abzugebende Erklärung, dass der Stimmzettel von ihr oder ihm persönlich gekennzeichnet wurde; ist nach § 17 Absatz 4 eine Person des Vertrauens bestimmt, kann diese die Erklärung unterzeichnen.
Die oder der wahlberechtigte Beschäftigte stellt dem Wahlvorstand die für die Übersendung der Briefwahlunterlagen erforderlichen Informationen zur Verfügung. Auf Antrag fügt der Wahlvorstand auch einen Abdruck des Wahlausschreibens bei. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung im Wahlberechtigtenverzeichnis zu vermerken.
(2) Die Stimmabgabe erfolgt in der Weise, daß
der Stimmzettel unbeobachtet persönlich gekennzeichnet, in der Weise gefaltet, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und in den Wahlumschlag gelegt,
die vorgedruckte Erklärung unter Angabe des Ortes und des Datums unterschrieben und
der Wahlumschlag, in den der Stimmzettel gelegt ist, und die unterschriebene Erklärung (Absatz 1) in dem Freiumschlag verschlossen und so rechtzeitig an den Wahlvorstand abgesandt oder übergeben wird, daß er diesem vor Abschluß der Stimmabgabe vorliegt. Unter den Voraussetzungen des § 17 Absatz 4 können sich Wahlberechtigte der Unterstützung einer Person des Vertrauens bedienen.
(3) Beschäftigte, die zu einer auswärtigen Dienststelle abgeordnet sind, ohne in ihr wahlberechtigt zu sein, können ihre Stimme nur nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 abgeben.