Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz

WO-LPersVG

§ 2 Beschlüsse, Ersatzmitglieder

(1) Der Wahlvorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind; im Falle einer Verhinderung können Mitglieder durch die Ersatzmitglieder vertreten werden. Er faßt seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist zulässig. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

(2) Für Ersatzmitglieder des Wahlvorstandes gilt § 31 Absatz 1 des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechend. Sie sollen derselben Gruppe angehören wie die ausgeschiedenen oder verhinderten Mitglieder.

§ 1 § 2a