Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz

WO-LPersVG

§ 2a Video- und Telefonkonferenzen

Eine nichtöffentliche Sitzung des Wahlvorstandes kann vollständig oder unter Zuschaltung einzelner Wahlvorstandsmitglieder mittels Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden, wenn

vorhandene Einrichtungen genutzt werden, die durch die Dienststelle zur dienstlichen Nutzung freigegeben sind,

kein Mitglied der Sitzungsteilnahme mittels Video- oder Telefonkonferenz rechtzeitig vor Beginn der Sitzung widerspricht und

der Wahlvorstand geeignete technische und organisatorische Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.

Satz 1 gilt nicht für Sitzungen zur Prüfung von in Papierform eingereichten Wahlvorschlägen. Eine Aufzeichnung der Sitzung ist unzulässig. Wahlvorstandsmitglieder, die mittels Video- oder Telefonkonferenz an Sitzungen teilnehmen, gelten als anwesend im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz.

§ 2 § 2b